Rentenversicherungspflicht: Beschäftigung von Studenten
Fragen zur Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Studenten
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Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn eine daneben ausgeübte Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.
Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Ein solches Praktikum ist nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind hingegen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III Beschäftigungen, die neben dem Studium ausgeübt werden, versicherungsfrei, falls das Studium weiterhin das Erscheinungsbild prägt (ordentliche Studierende). Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Beschäftigungen, die ordentliche Studierende in den Semesterferien ausüben, sind – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit – in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.
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