Medizinrecht: Die Abrechnung im MVZ
vertrags- und privatärztliche Abrechnung Medizinischer Versorgungszentren
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Spezielle Regelungen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen durch das MVZ bestehen nicht. Die Vergütung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Das MVZ rechnet hierbei insgesamt als Leistungserbringer die erbrachten Leistungen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer bei der KV ab.
Die vertragsärztliche Vergütung erfolgt auf Grundlage des EBM im Rahmen der jeweiligen Gesamtvergütung durch angemessene Teilhabe an der Honorarverteilung. MVZ werden durch Zuschläge auf die für sie geltenden Fallpunktzahlen gefördert. Dies führt zu einem entsprechend höheren Regelleistungsvolumen. Auch der Ordinationskomplex wird beim MVZ zusätzlich gefördert. Im EBM 2000plus sind daher für MVZ (u.a.) erhöhte Ordinationskomplexe und Fallpunktzahlen im Rahmen der Regelleistungsvolumina vorgesehen.
Die privatärztliche Vergütung erfolgt auf Grundlage der GOÄ. Diese setzt jedoch einen Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Arzt voraus. Der Anwendungsbereich der GOÄ ist demnach grundsätzlich nicht eröffnet, da der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen dem Patienten und der Ärztegesellschaft, dem MVZ, zustande kommt. In dieser Konstellation muss daher mit dem Patienten vereinbart werden, das die GOÄ dennoch Anwendung findet bzw. das der Behandlungsvertrag direkt zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten abgeschlossen wird (Problem liquidationsberechtigte angestellte Ärzte).
Auch die Abrechnung gegenüber der PKV kann problematisch sein, da die PKV-Versicherten nur die Wahl zwischen den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten haben. Diese liegt bei einem MVZ jedoch nicht vor. Durch ergänzende Auslegung von § 4 Abs. 2 MB/KK wird jedoch die Abrechnungsfähigkeit privatärztlicher Leistungen eines MVZ grundsätzlich angenommen (Parallelentscheidung BGH NJW 1978, 589f zur Abrechnungsfähigkeit von ambulanten Leistungen in Krankenhäuser durch liquidationsberechtigte Chefärzte).
Wir beraten und vertreten Sie bei allen vertrags-, berufs- und gesellschaftsrechtlichen Fragen der gesetzlichen Leistungserbringer und Heilberufe.
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