Medizinrecht: Der Vertragsarzt im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
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Der Vertragsarzt verfügt aufgrund seiner Zulassung über einen eigenen Teilnahmestatus bei der vertragsärztlichen Versorgung. Die vertragsärztliche Zulassung ist an die Person des Vertragsarztes gebunden. Sie gewährt dem Arzt einen Teilnahmestatus unabhängig davon, ob er in eigener Niederlassung oder in einem MVZ tätig ist.
Demgegenüber bestimmt die Zulassung des MVZ, in welchem Umfang das MVZ durch die in ihm tätigen Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen darf. Eine Zulassung des Arztes wird von der Zulassung des MVZ überlagert. Die einzelnen Leistungserbringer werden zu einer Gemeinschaft verschmolzen. Den einzelnen Zulassungen kommt während der Gemeinschaft keine eigenständige Bedeutung zu.
Bei der organisatorischen Einbindung eines Vertragsarztes in ein MVZ, kann zunächst nach Gründer- und Tätigkeitsebene unterschieden werden. Auf der Gründerebene könnte z.B. ein Vertragsarzt ein Versorgungszentrum gründen, ohne in diesem tätig zu werden. Seine Rolle beschränkt sich dann auf die des nicht selbst tätigen Gesellschafters. Ebenso könnten zwei Vertragsärzte anstelle einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis ein MVZ gründen und hier vertragsärztlich tätig sein, um ggf. das MVZ künftig um weitere Fächer (durch angestellte Ärzte) zu erweitern. Auf der reinen Tätigkeitsebene käme z.B. die Konstellation in Betracht, in der ein Vertragsarzt eine Kooperationsvereinbarung mit einem von einem Krankenhaus gegründeten MVZ abschließt, um für das MVZ ohne angestellt zu sein, tätig zu werden. In diesem Fall spräche nichts dagegen, wenn der Arzt seine Zulassung behält.
Wir beraten und vertreten Sie bei allen vertrags-, berufs- und gesellschaftsrechtlichen Fragen der gesetzlichen Leistungserbringer und Heilberufe.
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