Medizinrecht: Der angestellte Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
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Der Angestellte Arzt wird aufgrund einer Anstellungsgenehmigung im MVZ tätig. Mit dem MVZ geht der Angestellte ein Dienstvertrag ein, sodass in diesem Verhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) besteht. Ein Behandlungsvertrag kommt zwischen Patienten und MVZ direkt zustande. Die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung finden sich in § 32 b Ärzte-ZV.
Das MVZ unterliegt ebenfalls der Bedarfsplanung. Eine Anstellungsgenehmigung ist zu versagen, wenn in dem betreffenden Planungsgebiet für das jeweilige Fachgebiet Zulassungsbeschränkungen bestehen. Bestehende Zulassungsbeschränkungen können daher einem Anstellungsvertrag entgegenstehen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Nachbesetzung im Sinne § 103 Abs. 4 a SGB V oder die Regelungen zu überversorgten Planungsbereichen § 101 SGB V eingreifen.
Die Beschränkungen nach § 32 b Ärzte-ZV und § 101 Abs. 5 SGB V (Leistungsbegrenzung) gelten in einem MVZ nicht.
Das Privileg aus § 103 Abs. 4 a SGB V – Anspruch des angestellten Arztes im MVZ auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach fünf jähriger tätig – wurde nunmehr ersatzlos gestrichen.
Wir beraten und vertreten Sie bei allen vertrags-, berufs- und gesellschaftsrechtlichen Fragen der gesetzlichen Leistungserbringer und Heilberufe.
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