Medizinrecht: Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
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Nach § 95 Abs. 1 SGB V können neben zugelassenen und ermächtigten Ärzten auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen, bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. MVZ sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
MVZ dürfen nur von Leistungserbringern gegründet werden, die an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmen. Der Gründer eines MVZ muss daher über einen eigenen Teilnehmerstatus (Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag) verfügen. Als Gründer eines MVZ kommen daher neben Ärzte auch:
· Krankenhäuser · Träger von Vorsorge- und Rehaeinrichtungen · Universitäten als Träger von Hochschulambulanzen · Psychiatrische Institutsambulanzen · Sozialpädiatrischen Zentren · Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe · Heil- und Hilfsmittelerbringer · Apotheker · Pflegedienste und sonstige Leistungserbringer · Vertragspsychotherapeuten, Vertragszahnärzte, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten
in Frage.
Nach § 95 Abs. 1 SGB V muss es sich bei einem MVZ um eine fachübergreifende Einrichtung handeln. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind (Ausnahmen: Arztgruppen nach § 101 Abs. 4 und 5 SGB V).
Das MVZ erhält vom Zulassungsausschuss die institutionelle Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, sofern die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Unabhängig von der institutionellen Zulassung des MVZ bedarf jeder in einem MVZ tätige Arzt einer personenbezogenen Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Vertragsarzt Zulassung, angestellter Arzt Anstellungsgenehmigung).
Ferner muss das MVZ eine ärztlich geleitete Einrichtung sein. Der Begriff „ärztliche Leitung“ orientiert sich am krankenhausrechtlichen Begriffsverständnis. Für rein kaufmännische Fragestellungen können daher auch Nichtärzte zuständig sein.
Das MVZ kann sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Die Träger eines MVZ können sich daher in beliebiger Form zusammenschließen.
· Gründung durch eine Natürliche Person · Gründung durch Personenmehrheit u.a.: - BGB-Gesellschaft - Partnerschaftsgesellschaft - GmbH
Wir beraten und vertreten Sie bei allen vertrags-, berufs- und gesellschaftsrechtlichen Fragen der gesetzlichen Leistungserbringer und Heilberufe.
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