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Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)

 

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 S. 1 SBG XII).

Sozialhilfe ist darauf gerichtet, einen Hilfeempfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 S. 2 SGB XII).

Sozialhilfe ist also lediglich Hilfe zur Selbsthilfe

Sie ist eine nachrangige Leistung, andere Hilfen und Leistungen (z.B. eigenes Einkommen oder Vermögen) sind vorrangig einzusetzen (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Liegen die (finanziellen) Voraussetzungen zur Gewährung von Sozialhilfe vor, so hat der Betroffene hierauf einen Rechtsanspruch (§ 17 SGB XII). Seit dem 01.01.2005 sind für Streitigkeiten und Klageverfahren nicht mehr die Verwaltungsgericht, sondern die Sozialgerichte zuständig.

Formen der Sozialhilfe

·         Dienstleistungen, insbesondere Beratung und Unterstützung

·         Geldleistungen

·         Sachleistungen

Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII verschiedene Leistungen:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII)

Auf die Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder einen Rechtsanspruch, der seine notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinen eigenen Kräften und Mitteln (insbesondere Einkommen und Vermögen) beschaffen kann (§ 19 Abs. 1 SGB XII). Keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind (§ 21 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 27 Abs. 1 SGB XII).

Der notwendige Bedarf setzt sich zusammen aus:

·         dem jeweiligen Regelsatz der Sozialhilfe (§ 28)

·         ggf. einem Mehrbedarf, z.B. wegen Behinderung, Schwangerschaft (§ 30)

·         dem Unterkunftsbedarf (§ 29)

·         der Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Alterssicherung (§§ 32, 33)

·         ggf. einem Sonderbedarf

Bis auf wenige Ausnahmen ist mit den Regelsätzen der Sozialhilfe der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts erbracht. Sog. einmalige Beihilfen (§ 31) werden nur noch gewährt für

·         Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

·         Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie

·         mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Das bedeutet, dass der Hilfeempfänger alle anderen Bedarfe aus seinen Regelsätzen selbst zu finanzieren hat, hier sind unter Umständen Rücklagen aus den Regelsätzen zu bilden.

In Sonderfällen übernimmt die Hilfe zum Lebensunterhalt auch Mietschulden, wenn dadurch der Wohnraum gesichert werden kann (§ 34).

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII)

Das bisherige Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung (GSiG) wurde als eigenständiges Kapitel in das neue SGB XII integriert. Dabei gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor (§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII).

3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 – 52 SGB XII)

Hilfen zur Gesundheit  werden in Art und Umfang nur im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Im Hinblick auf die Leistungen, die nicht von der Krankenkasse zu übernehmen sind, findet keine Bedarfsdeckung durch die Sozialhilfe mehr statt. Nach § 264 Abs. 2 S. 1 SGB V wird die Krankenbehandlung vom Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen (siehe Info-Brief 5519).

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 – 60 SGB XII)

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen soll zum einen eine drohende Behinderung verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern und zum dient die Hilfe dem Ziel, den Hilfesuchenden in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsbrechtigte können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten (§ 57).

5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66 SGB XII)

Die Hilfe zur Pflege hat überwiegend eine ergänzende Funktion zu den Ansprüchen nach dem SGB XI, da die gesetzliche Pflegeversicherung nicht der Bedarfsdeckung dient. Neben der Deckung des Weiteren pflegerischen Bedarfs (neben den Leistungen des SGB XI) wird die Hilfe den Personen gewährt, die nicht pflegeversichert sind.

6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 – 69 SGB XII)

Anspruch auf Hilfe haben Personen, bei denen „besondere Lebensverhältnisse„ mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, z.B. bei Wohnungslosigkeit oder bei Frauen, die wegen Misshandlung in einem Frauenhaus Aufnahme finden.

7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII)

Als Hilfeformen kommen insbesondere die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71) und die Blindenhilfe (§ 72) in Betracht.



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