Insolvenzrecht: Mietkaution und Genossenschaftsanteil in der Insolvenz
Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft (BGH, Urteil v. 19.03.2009 - IX ZR 58/08 -
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Hat der Schuldner eine Kaution gestellt, fällt diese grundsätzlich in die Insolvenzmasse und kann vom Verwalter nach Beendigung des Mietvertrages herausverlangt und zur Masse gezogen werden. Eine „vorzeitige“ Herausgabe – also vor Beendigung des Mietverhältnisses – kann der Verwalter jedoch nicht verlangen. Einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Verwalter steht § 109 Abs. 1 S. 2 InsO entgegen. Solange das Mietverhältnis besteht, ist eine Kaution daher „insolvenzfest“.
Anders dagegen ist aber nach Auffassung des BGH die Beurteilung eines Genossenschaftsanteils bei einer Wohnungsgenossenschaft. Der Schuldner ist in diesen Fällen in der Regel Mitglied der Wohnungsgenossenschaft. Die hierbei erworbenen Genossenschaftsanteile stellen Vermögen des Schuldners dar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Im weitesten Sinn hat der Genossenschaftsanteil ähnliche Funktionen wie eine Mietkaution. Auch der Genossenschaftsanteil stellt für die Genossenschaft letztlich eine Sicherheit bei Beendigung des Mietverhältnis (nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche) dar.
Der BGH vertritt hier jedoch die Auffassung, dass die Mitgliedschaft der Genossenschaft unabhängig vom Mietvertrag durch den Verwalter gekündigt werden kann, § 65 Genossenschaftsgesetz. Die Mitgliedschaft und das Mietverhältnis müssen voneinander getrennt betrachtet werden. Nach Kündigung des Anteils ist dieser zur Masse zu ziehen. Das hat jedoch zur Folge, dass die Wohnungsgenossenschaft in der Regel nunmehr das Mietverhältnis kündigt. Satzungsgemäß werden Wohnungen einer Genossenschaft nur an Mitglieder vermietet.
Trotz des ähnlichen Sicherungscharakters sind Wohnungsgenossenschaftsanteile in einer Insolvenz nicht geschützt. Zur Lösung dieses Dilemmas deutet der BGH in seiner Entscheidung lediglich an, dass u. U. einer Kündigung der Genossenschaftswohnung ein wichtiger Grund fehlen könne. Insoweit wird das Prozessrisiko eines Kündigungsprozess auf den Schuldner verlagert. „Untere“ Gericht haben hierzu bereits die Auffassung vertreten, dass der Wohnungsgenossenschaft ein Kündigungsrecht in diesen Fällen zustehe.
Leitsatz der Entscheidung des BGH, Urteil v. 19.03.2009 – IX ZR 58/08 –
„Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Woh-nungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.“
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