|
Bevor Sozialhilfeleistungen beansprucht werden können, hat der Betroffene grundsätzlich sein Einkommen und Vermögen für seinen Lebensunterhalt einzusetzen.
I. Einkommen:
Welche Einkünfte zum Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn gehören, ist in den §§ 82 – 84 SGB XII sowie in der Verordnung zu § 82 SGB XII geregelt. Grundsätzlich sind danach alle Einkünfte in Geld- oder Geldeswert zu berücksichtigen und zwar unabhängig von ihrer Herkunft und Rechtsnatur. Zum sozialhilferechtlichen Einkommen zählen deshalb insbesondere:
· Arbeitseinkommen
· Arbeitslosengeld
· Arbeitslosengeld II
· Kindergeld
· Unterhaltszahlungen
· Kapitalerträge
· Miet- oder Pachteinnahmen
Folgende Einkünfte bzw. Einkunftsarten werden jedoch ausnahmsweise nicht berücksichtigt (§ 82 Abs. 1 SGB XII):
· Leistungen nach dem SGB XII
· Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie die in enstprechender Anwendung des BVG gewährten Grundrenten
· Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. den Landeserziehungsgeldgesetzen
· Pflegegeld nach §§ 64 SGB XII, § 37 SGB XI, soweit der Pflegebedürftige diese Beträge an nahestehende Personen weitergibt oder die Pflege in Nachbarschaftshilfe erbracht wird.
· Besondere, nach §§ 83, 84 SGB XII unberücksichtigt bleibende Einkünfte, z.B. Schmerzensgeldzahlungen
Für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind zunächst die Bruttobeträge anzusetzen. Von dem Bruttobetrag sind dann abzusetzen (vgl. Schema 5233)
· auf das Einkommen zu entrichtende Steuern
· Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
· Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgesehen oder dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (= Werbungskosten), z.B. für Arbeitsmittel, Fahrtkosten usw.
Einkommensgrenzen nach dem SGB XII
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es keine festgelegte Einkommensgrenze; das zu berücksichtigende Einkommen ist in vollem Umfang einzusetzen. Hier richtet sich die Hilfegewährung nach dem festgestellten Bedarf abzgl. des einzusetzenden Einkommens. Bei den Leistungen nach dem 5. – 9.Kapitel des SGB XII wird lediglich ein zumutbarer Einsatz des Einkommens über der jeweiligen Einkommensgrenze erfolgen. Im neuen SGB XII gibt es dabei nur noch eine Einkommensgrenze, die sich im Gegensatz zum bisherigen BSHG nicht nach der Art der Hilfegewährung richtet.
Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII):
Grundbetrag (01.07.2007) = 694,– Euro
+ angemessene Kosten der Unterkunft = ______ Euro
+ Familienzuschlag (70 % des Eckregelsatzes = ______ Euro
eines Haushaltsvorstandes)
Hinweis: Bei der Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens zu den Kosten der Betreuung nach § 1836c Nr. 1 BGB gilt für Betreute grundsätzlich die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 694,– Euro (01.07.2007).
II. Vermögen
Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Dies sind insbesondere alle Vermögensgegenstände und vermögenswerte Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen (z.B. Geld- oder Geldeswert, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schmuckstücke, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Kapitallebensversicherungen, Nutzungsrechte). Verwertbar ist grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand, über den der Betroffene nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich zu einem vertretbaren Preis in einer absehbaren Zeit verfügen kann. Verwertung bedeutet nicht nur die Veräußerung eines Gegenstandes, sondern auch dessen Belastung oder Beleihung (z.B. kann der Sozialhilfeträger auf ein Grundstück eine Grundschuld eintragen lassen). Nicht verwertbar sind insbesondere Vermögensgegenstände, die zum Fortbestand der eigenen Existenz unentbehrlich sind (z.B. notwendige Hausratgegenstände, Möbel, notwendige Arbeitsgeräte), sowie Vermögensgegenstände, deren Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (Guthaben auf Sperrkonten, z.B. Bestattungsvorsorgeverträge, nicht jedoch Grabpflegeverträge). Vermögen können dabei auch solche Geldbeträge sein, die aus dem Einkommen angespart worden sind, das während des Bedarfzeitraumes (i.d.R. 1 Monat) angesammelt worden ist und ursprünglich sozialhilferechtlich auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen war (z.B. Pflegegeld, Blindenhilfe, Barbetrag bei Heimaufenthalt).
Schonvermögen
Die Gewährung von Sozialhilfe wird jedoch nicht vom Einsatz oder der Verwertung bestimmter Vermögenswerte abhängig gemacht (§ 90 Abs. 2 SGB XII), z.B.:
· eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird (z.B. Aufbaudarlehen nach dem LAG),
· eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen,
· von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z.B. Kfz),
· von Familien- oder Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde (z.B. Schmuckstücke, nicht jedoch Grundstücke),
· ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer der zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Person ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll (i.d.R. Einfamilienhaus bzw. Eigentumswohnung; nicht geschützt sind z.B. Mehrfamilienhäuser),
· kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (siehe Übersicht).
|
Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte nach § 1 der VO zu § 90 SGB XII
|
|
Bei der
|
Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem 3. Kap.)
|
Leistungen nach dem 5. – 9. Kapitel
|
Blindenhilfe (§ 22 SGB XII) u. Pflegegeld für Schwerst-pflegebedürftige (§ 64 Abs. 3 SGB XII = Pflegestufe 3 bei häusl. Pflege)
|
|
|
|
beide Ehegatten/Lebenspart-ner blind/schwerbehindert
|
|
beträgt der geschützte Betrag
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
für Alleinstehende
|
1.600,–
|
2.600,–
|
|
|
für Ehegatten/Lebens-partner, die nicht getrennt leben
|
2.214,–
|
3.214,–
|
4.134,–
|
|
wenn der Hilfesuchende das 60. Lebensjahr voll-endet hat oder voll erwerbs gemindert ist
|
|
|
|
|
für Alleinstehende
|
2.600,–
|
2.600,–
|
|
|
für Ehegatten/Lebens-partner
|
3.214,–
|
3.214,–
|
|
|
Zu den in der Tabelle genannten Beträgen kommt ein weiterer Zuschlag von 256,– Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden, seinem Ehegatten bzw. seinen Eltern überwiegend unterhalten wird. Für Berechtigte nach dem BVG beträgt der Freibetrag nach §§ 25f BVG 5.138,– Euro (bei Schwerstpflegebedürftigen, Blinden oder Sonderfürsorgeberechtigten 10.277,– Euro).
|
Härtefälle
Auch wenn der Betroffene grundsätzlich verwertbares Vermögen hat, das nicht als besonderes Schonvermögen geschützt ist, hat der Sozialhilfeträger in jedem Einzelfall immer noch zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens für den Betroffenen nicht eine besondere Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei Leistungen nach dem 5. – 9. Kapitel wird eine Härte vor allem dann angenommen, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Bei Schmerzensgeldzahlungen nach § 847 BGB wird i.d.R. die Anwendung der Härteklausel angebracht sein.
Unverändert besteht für den Sozialhilfeträger nach wie vor die Möglichkeit, nach § 2 der VO zu § 90 SGB XII die Grundbeträge für die Vermögensfreibeträge im Einzelfall zu erhöhen oder herabzusetzen.
Hinweis: Bei Betreuten wird bei der Berücksichtigung der Kosten der Betreuung nach § 1836c Nr. 2 BGB i.d.R. der Vermögensfreibetrag der Leistungen nach dem 5. – 9. Kapitel des SGB XII in Höhe von 2.600,– Euro maßgeblich sein.
|