Arbeitsrecht Sozialrecht: Insolvenzgeld
Anspruchsvoraussetzung / Höhe / Antrag / Anspruchsübergang
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Arbeitnehmer haben – maximal – für die dem Insolvenzereignis vorangehenden drei Monate einen Anspruch auf Ausgleich ihrer ausgefallenen Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (Insolvenzgeld) gegenüber dem Arbeitsamt (§ 183 Abs. 1 SGB III).
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer im Inland beschäftigt war und bei folgenden Ereignissen:
– die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) oder
– die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) oder
– die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem ausstehenden Nettoverdienst des Arbeitnehmers (Nr. 8762 ff.) für die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den gleichstehenden Fällen (Nr. 5126) vorausgehenden drei Monate (§§ 185 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Das Insolvenzgeld wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom zuständigen Arbeitsamt gewährt (§ 323 Abs. 1 SGB III). Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach Abweisung des Antrags mangels Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit gestellt werden (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen bereits mit der Stellung des Antrages auf Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit über (§ 187 Satz 1 SGB III) – und zwar stets nur als normale Insolvenzforderungen, um die Sanierungschancen des notleidenden Unternehmens nicht zu gefährden. Dies gilt nach der am 1.12.2001 in Kraft getretenen Reform der InsO nun auch ausdrücklich für Entgeltansprüche, die auf Veranlassung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind (§ 55 Abs. 3 InsO; vgl. auch oben Nr. 5109). Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesanstalt statt (§ 187 Satz 2 SGB III).
Ansprechpartner Rechtsanwalt Peter Paul Thierfelder Fachanwalt für Sozialrecht
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