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Anspruch auf Krankengeld

 

Das Krankengeld ist in den §§ 44 bis 51 des SGB V geregelt. Es wird in der Regel nach Ablauf der Lohnfortzahlung  geleistet und  ist daher Lohnersatzleistung. Voraussetzung für das Krankengeld ist, dass die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt bzw. eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erforderlich macht. Die Arbeitsunfähigkeit ist vom Vertragsarzt festzustellen.

Ausgeschlossen von der Krankengeldzahlung sind die in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten Personen, beispielsweise Hartz IV-Empfänger oder Familienversicherte.

Erkrankt ein im Haushalt des Versicherten lebendes Kind, das noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat, schwerbehindert oder auf Hilfe angewiesen ist, entsteht für den Versicherten ein Anspruch auf Krankengeld, wenn es aus ärztlicher  Sicht erforderlich ist, dass der zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleibt und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann, § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dieser Krankengeldanspruch ist begrenzt auf höchstens 10 Arbeitstage für jedes Kind. Bei alleinerziehenden Versicherten verlängert er sich auf längsens 20 Arbeitstage, § 45 Abs. 2 SGB V.

Arbeitsrechtlich haben die Versicherten, gleichgültig, ob mit oder ohne Krankengeldanspruch, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus gleichem Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, § 45 Abs. 3 SGB V.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt; bei stationärer Behandlung mit deren Beginn. Versicherte erhalten Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Wenn der Versicherte seitens des Arbeitgebers Entgeltfortzahlung erhält, beginnt zwar die 78-Wochen-Frist zu laufen, der Anspruch auf Auszahlung ruht jedoch für die 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht ferner, während der Elternzeit, wenn der Versicherte Lohnersatzleistungen erhält, soweit und so lange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung und solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wurde. Eine Meldung innerhalb einer Woche beseitigt rückwirkend das Ruhen.

Das Hinzutreten einer neuen Erkrankung zu der weiter bestehenden und fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung führt weder zur Entstehung einer neuen Krankengeldanspruches noch zur Verlängerung der Leistungsdauer. So lange die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Krankheit andauert, kann ein weiterer Leistungsfall nicht eintreten und weitergehende Ansprüche begründen.

Hat ein Versicherter wegen einer Erkrankung seinen Krankengeldanspruch erschöpft, besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn er in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war.

Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts. Das Regelentgelt ist das regelmäßige Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen.

Nach oben wird die Krankengeldhöhe auf 90 % des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Das Regelentgelt, aus dem sich das Krankengeld in Höhe von 70 % berechnet, wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein maximales Krankengeld in Höhe von 81,37 € täglich.




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